Welchem praktischen Zweck sollen dann diese Fragen und Argumente dienen, obwohl Sie nach Ihrer eingehenden Prüfung unserer Institution anhand Ihrer fernmelderechtlichen Vorschriften und unter Zuhilfenahme der Ihnen von uns zur Verfügung gestellten Dokumente doch nur eindeutig feststellen konnten, daß es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um einen nichteingetragenen Verein handelt völlig unabhängig davon, ob wir uns als einen solchen betrachten lassen wollen oder nicht?
Ihr letzter Satz dieser Passage scheint Ihre Intentionen dann etwas deutlicher zu charakterisieren: „Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Nun ist das betreffende Haus Adam-Remmele-Straße 3 nicht unser Haus, und wir sind hier bislang nur als Mieter zu Gast. Ein Kauf ist wohl vorgesehen, aber noch nicht getätigt.
Und unabhängig davon haben Sie doch wohl sicher von einem „Mitglied unseres Vereins“ sprechen wollen. Aber was verschloß Ihnen denn da die Sprache zu solch offener, korrekter Anrede obwohl Sie aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Dokumenten zweifelsfrei entnehmen konnten, daß es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um einen nichteingetragenen Mitgliedsverein handelt?
Wenn Sie uns also nun am 1.6.1984 (in Ihrem zweiten Brief) schreiben, daß wir die Voraussetzung der rechtlichen Existenz der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nicht erbringen können und daß Sie deshalb „Teilnehmerverhältnisse über Fernmeldeeinrichtungen unter DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG“ ablehnen, so müssen wir aus dieser Initiative schließen, daß Sie jenseits aller rationalen amtlichen Überlegungen die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG aus irgendwelchen anderen bislang noch geheimgehaltenen Gründen als einen Fernsprech- und Telexteilnehmer nicht wollen.
Nun würden wir gerne von Ihnen erfahren, warum Sie den Eintrag eines Fernsprechanschlusses sowie eines Telexanschlusses unter der Bezeichnung DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG nicht wollen und auf diese Weise doch wohl Ihre eigene Pflicht verletzen?
Ihr letzter Satz dieser Passage scheint Ihre Intentionen dann etwas deutlicher zu charakterisieren: „Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Nun ist das betreffende Haus Adam-Remmele-Straße 3 nicht unser Haus, und wir sind hier bislang nur als Mieter zu Gast. Ein Kauf ist wohl vorgesehen, aber noch nicht getätigt.
Und unabhängig davon haben Sie doch wohl sicher von einem „Mitglied unseres Vereins“ sprechen wollen. Aber was verschloß Ihnen denn da die Sprache zu solch offener, korrekter Anrede obwohl Sie aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Dokumenten zweifelsfrei entnehmen konnten, daß es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um einen nichteingetragenen Mitgliedsverein handelt?
Wenn Sie uns also nun am 1.6.1984 (in Ihrem zweiten Brief) schreiben, daß wir die Voraussetzung der rechtlichen Existenz der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nicht erbringen können und daß Sie deshalb „Teilnehmerverhältnisse über Fernmeldeeinrichtungen unter DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG“ ablehnen, so müssen wir aus dieser Initiative schließen, daß Sie jenseits aller rationalen amtlichen Überlegungen die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG aus irgendwelchen anderen bislang noch geheimgehaltenen Gründen als einen Fernsprech- und Telexteilnehmer nicht wollen.
Nun würden wir gerne von Ihnen erfahren, warum Sie den Eintrag eines Fernsprechanschlusses sowie eines Telexanschlusses unter der Bezeichnung DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG nicht wollen und auf diese Weise doch wohl Ihre eigene Pflicht verletzen?