Daß es einem jeden geschäftsfähigen Bundesbürger freisteht, unter seinem Namen Anträge für Fernsprech- und Telexanschlüsse an die Deutsche Bundespost zu stellen, ist mittlerweile hinreichend bekannt denn es handelt sich ja immerhin um unserer aller Bundespost und nicht etwa um Ihre persönliche Bundespost oder um die Bundespost einiger möglicher anderer aus dem Dunkel heraus operierender Personen beziehungsweise Personenkreise.
Die Tatsache, daß Sie auf einer Genehmigung des Landes Baden-Württemberg für die Existenz der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG als eines nichteingetragenen Vereins bestehen, rückt Sie einerseits an die Grenze der Nötigung und andererseits in die Position eines falsch beratenden Anwaltbüros keinesfalls jedoch in die schlichte Rolle einfacher pflichtgetreuer Postbeamter, zuständig für die sachgerechte Prüfung von Teilnehmerverhältnissen.
Jedoch sei zu Ihrer persönlichen Information und auch zu derjenigen der Landesregierung von Baden-Württemberg mit möglichen Ambitionen betr. unserer DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG gesagt, daß wir die Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Kontrolle einer von religiös-ideologischen Fremdeinflüssen überschatteten Regierung sinnvollerweise nicht ins Auge fassen so laufen wir auch nicht Gefahr, in unseren Zielsetzungen entscheidend beschnitten zu werden.
Für die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG wurde die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins gewählt, weil diese Form gegenüber dem eingetragenen Verein sowie gegenüber der vom Land amtlich anerkannten Stiftung als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den wichtigen Vorteil der Freiheit und Unabhängigkeit hat.
Nicht umsonst bezeichnete unser Bundespräsident den nichteingetragenen Verein einmal als die „staatsfreie Zone“.
Die Tatsache, daß Sie auf einer Genehmigung des Landes Baden-Württemberg für die Existenz der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG als eines nichteingetragenen Vereins bestehen, rückt Sie einerseits an die Grenze der Nötigung und andererseits in die Position eines falsch beratenden Anwaltbüros keinesfalls jedoch in die schlichte Rolle einfacher pflichtgetreuer Postbeamter, zuständig für die sachgerechte Prüfung von Teilnehmerverhältnissen.
Jedoch sei zu Ihrer persönlichen Information und auch zu derjenigen der Landesregierung von Baden-Württemberg mit möglichen Ambitionen betr. unserer DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG gesagt, daß wir die Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Kontrolle einer von religiös-ideologischen Fremdeinflüssen überschatteten Regierung sinnvollerweise nicht ins Auge fassen so laufen wir auch nicht Gefahr, in unseren Zielsetzungen entscheidend beschnitten zu werden.
Für die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG wurde die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins gewählt, weil diese Form gegenüber dem eingetragenen Verein sowie gegenüber der vom Land amtlich anerkannten Stiftung als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den wichtigen Vorteil der Freiheit und Unabhängigkeit hat.
Nicht umsonst bezeichnete unser Bundespräsident den nichteingetragenen Verein einmal als die „staatsfreie Zone“.