Auch Ihre ursprüngliche Frage (im Schreiben vom 7.9.1983), ob wir uns „als nichtrechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen“, machte uns mißtrauisch denn die korrekte Frage hätte allenfalls lauten dürfen, ob wir ein nichtrechtsfähiger Verein sind, und keinesfalls, ob wir uns als einen solchen betrachten lassen wollen; denn Sie dürften wohl kaum eine sachdienliche und Ihren Bestimmungen entsprechende korrekte Eintragung vornehmen können, wenn Sie sich dabei darauf stützen, als was wir uns vielleicht gerne betrachten lassen wollen.
Somit zielte Ihre Frage, ob wir uns „als nicht-rechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen“, offenbar in eine ganz andere Richtung als in diejenige einer korrekten „Begründung von Teilnehmerverhältnissen“ ja sie wirkt unseres Erachtens dem geradezu entgegen; denn zur Zeit dieser Ihrer Frage lagen Ihnen doch die Dokumente, daß es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um einen nichteingetragenen Verein handelt, bereits vor.
Wollten Sie in Ihrem ersten Schreiben vom 7.9.1983 etwa nur für sich oder für irgend jemanden anderes herausfinden, welche Zukunftspläne wir mit der Rechtsform der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG im Auge haben?
Sollten dann nach einer Beantwortung dieser versteckten Fragestellung durch uns vielleicht an einer ganz anderen Stelle einer ganz anderen Behörde möglicherweise Vorkehrungen getroffen werden, um die Entstehung einer wie auch immer gearteten anderen Rechtsform der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG schon im Ansatz zu verhindern?
Interessanterweise schreiben Sie uns in Ihrem ersten Brief vom 7.9.1983, daß Sie unsere „Institution“ anhand Ihrer „fernmelderechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen“ haben.
Nach einer solchen eingehenden Prüfung unserer Institution ist uns die Logik der Passage schleierhaft, welche Sie in Ihrem Brief auf diese Feststellung der „eingehenden Prüfung“ folgen lassen:
„Wir bitten Sie daher, die rechtliche Existenz Ihrer Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nachzuweisen. Sollten Sie nicht im Besitz dieser Genehmigung sein, bitten wir Sie um Stellungnahme, ob Sie sich als nichtrechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen.
Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Was sollen diese Fragen von Ihnen an uns für einen Sinn geben, wenn Sie uns einen Absatz vorher mitteilen, daß Sie unsere Institution anhand Ihrer fernmelderechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen haben?
Somit zielte Ihre Frage, ob wir uns „als nicht-rechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen“, offenbar in eine ganz andere Richtung als in diejenige einer korrekten „Begründung von Teilnehmerverhältnissen“ ja sie wirkt unseres Erachtens dem geradezu entgegen; denn zur Zeit dieser Ihrer Frage lagen Ihnen doch die Dokumente, daß es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um einen nichteingetragenen Verein handelt, bereits vor.
Wollten Sie in Ihrem ersten Schreiben vom 7.9.1983 etwa nur für sich oder für irgend jemanden anderes herausfinden, welche Zukunftspläne wir mit der Rechtsform der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG im Auge haben?
Sollten dann nach einer Beantwortung dieser versteckten Fragestellung durch uns vielleicht an einer ganz anderen Stelle einer ganz anderen Behörde möglicherweise Vorkehrungen getroffen werden, um die Entstehung einer wie auch immer gearteten anderen Rechtsform der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG schon im Ansatz zu verhindern?
Interessanterweise schreiben Sie uns in Ihrem ersten Brief vom 7.9.1983, daß Sie unsere „Institution“ anhand Ihrer „fernmelderechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen“ haben.
Nach einer solchen eingehenden Prüfung unserer Institution ist uns die Logik der Passage schleierhaft, welche Sie in Ihrem Brief auf diese Feststellung der „eingehenden Prüfung“ folgen lassen:
„Wir bitten Sie daher, die rechtliche Existenz Ihrer Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nachzuweisen. Sollten Sie nicht im Besitz dieser Genehmigung sein, bitten wir Sie um Stellungnahme, ob Sie sich als nichtrechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen.
Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Was sollen diese Fragen von Ihnen an uns für einen Sinn geben, wenn Sie uns einen Absatz vorher mitteilen, daß Sie unsere Institution anhand Ihrer fernmelderechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen haben?