Spenden an die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 Deutsche Mark übersteigt, werden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht verzeichnet.
Unzulässige Spenden werden von der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet (gemäß § 25 PartG).
Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten nichts Besonderes gilt, jede den VERTRETERN DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI von außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich für die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI geworben wird, durch andere.
Alle Einnahmen werden mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle eingesetzt.
Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, werden mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen angesetzt.
Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben (gemäß § 26 PartG).
Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die die Mitglieder in dieser Eigenschaft entrichten, insbesondere auch Aufnahmegebühren und Sonderumlagen.
Bei Einnahmen aus Vermögen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI wird der Reinertrag eingesetzt.
Die Ausweisungspflicht bei Einnahmen aus Spenden bleibt unberührt.
Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die einen Wert von 1.000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen der Parteiwerbung gilt der vorige Satz entsprechend (gemäß § 27 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI führt Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen. Dabei wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes verfahren. Die Rechnungsunterlagen werden fünf Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres (gemäß § 28 PartG).
Die Prüfung des Rechenschaftsberichts erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nachgeordnete Gebietsverbände.
Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es wird ihm insoweit auch gestattet, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes (gemäß § 30 PartG).
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem schriftlichen Prüfungsbericht niedergelegt und dem Vorstand der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes übergeben.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen,
daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften des Parteiengesetzes entspricht.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände werden im Prüfungsvermerk namhaft gemacht.
Der Prüfungsvermerk wird auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht angebracht und im vollen Wortlaut mit veröffentlicht (gemäß § 30 PartG).
Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend (gemäß § 31 PartG).
Wir werden noch im Rahmen des Wahlkampfes im Lande Hessen Gelegenheit haben, zu diesem Tatbestand vor den Augen der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen, und mögliche parteipolitische, amtsfremde Manipulationen aufzeigen.
Spätestens bei unserem Einzug in das Landesparlament werden unsere eigenen Erfahrungen die Aufklärungsarbeiten in bezug auf die Parteispendenaffären unter Mitwirkung der Finanzämter unterstützen helfen.
Darüber hinaus sei Ihnen mitgeteilt, daß die Finanzbehörde der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG noch die rückwirkende Anerkennung der Gemeinnützigkeit aus der Zeit vor ihrer Eingliederung in die GOLDENE PARTEI schuldig geblieben ist.
Am 16. 11. 84 beantragte die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG ordnungs- und termingemäß die Durchführung eines Prozesses vor dem Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg in dieser Angelegenheit (sehen Sie hierzu das Schreiben der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG vom 16.11.84).
Dieser Prozeß wurde bislang auch von Ihrem Amt verhindert.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß Sie mit Ihrem Kontakt mit der GOLDENEN PARTEI ins Rampenlicht der Öffentlichkeit treten und daß wir kraft Gesetz verpflichtet sind, uns mit Hilfe eines dem Finanzamt übergeordneten Rechtes vor den Augen des Volkes gegen jede Art religiös-politischer Manipulationen hinter amtlichen Kulissen zu wehren.
Unsere Auseinandersetzung mit Ihrem Amt ist nur Ausdruck eines politischen Druckes, welchen diejenigen, die gerade an der Macht sind, über irgendwelche ihnen untergeordneten Ämter auf andersdenkende politische Organisationen ausüben, weil sie um ihre überholte religiös-politische Machtstellung bangen.
Die Spendenaffären haben ja Zwangsmaßnahmen religiös-politisch gebundener Vorgesetzter gerade auch gegenüber Finanzbeamten zur Genüge aufgedeckt, und wir sind uns Ihrer persönlichen Schwierigkeiten im Amt durchaus bewußt.
Unser Angriff in dieser Sache richtet sich deshalb vorrangig auf Ihre vorgesetzten Dienststellen, und wir werden als Partei gerade dort allgemeine Verbesserungen durchzusetzen und Amtsmißbrauch zu verhindern wissen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V. i. V.
VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI
D-3501 Kassel-Edermünde 1, Rainsborn 1
Tel: 05603-5693
Telex: 5 603 811
Anlage:
Kopien Ihres Steuerbescheides sowie
Ihrer Zahlungsaufforderungen
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