Die Satzung der GOLDENEN PARTEI enthält Bestimmungen über
- Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
- Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
- Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß,
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
- allgemeine Gliederung der Partei,
- Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands und der übrigen Organe,
- der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorbehaltene Angelegenheiten
- Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
- Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind,
- eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
- Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes genügt.
Der Vorstand der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI hat dem Bundeswahlleiter
- die Satzung der Partei,
- die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei
mit Angabe ihrer Funktion mitgeteilt.
Die Überreichung des Programms hat am 14.12.87 stattgefunden.
Kraft Gesetz können die Unterlagen beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden auf Anforderung gebührenfrei erteilt (gemäß § 6 PartG).
Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ der Bundespartei. Sie führt die Bezeichnung „Parteitag“.
Der Parteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
Der Parteitag beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Der Parteitag wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände.
Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts wird vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, überprüft (gemäß § 9 PartG).
Die zuständigen Organe der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI sein.
Die Mitglieder der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts wird nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.